Zwar hätte der Beschuldigte dazu durchaus den von O._____ überwiesenen Kaufpreis verwenden können. Angesichts der Tatsache, dass sich durch das vorgenannte Geschäftsmodell Forderungen anderer Gläubiger angehäuft hatten, ist jedoch davon auszugehen, dass er bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beabsichtigt hatte, den Kaufpreis nicht für den Erwerb des Golfs, sondern anderweitig zu verwenden, wie es denn auch tatsächlich geschehen ist. Mithin war der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offensichtlich weder fähig noch gewillt, O._____ Eigentum am verkauften Golf zu verschaffen, weshalb er ihn konkludent über seinen Erfüllungswillen getäuscht hat.