Dabei entsprach es zwar grundsätzlich dem Geschäftsmodell der D._____ AG, das Eigentum an den auf Kommission gehaltenen Fahrzeugen erst nach deren Verkauf zu erwerben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Im Oktober 2019 fehlten dem Unternehmen angesichts der prekären finanziellen Lage, insbesondere der fehlenden Liquidität allerdings die Mittel dazu, worüber der Beschuldigte im Bilde war (vgl. dazu die Erwägungen zum Tatbestand der Misswirtschaft). Zwar hätte der Beschuldigte dazu durchaus den von O._____ überwiesenen Kaufpreis verwenden können.