Unabhängig davon täuschte der Beschuldigten in seiner Funktion als Organ und Geschäftsführer der D._____ AG auch hinsichtlich seines Erfüllungswillens, d.h. des Willens und der Möglichkeit, ihm das Eigentum am verkauften Fahrzeug zu verschaffen. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er, um den eingegangenen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommen zu können, den Golf zunächst von seiner Eigentümerin, der AM._____ GmbH, abkaufen musste (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Dabei entsprach es zwar grundsätzlich dem Geschäftsmodell der D.__