nicht offengelegt, dass die D._____ AG das Auto lediglich aufgrund eines Kommissionsgeschäfts in ihrem Besitz hatte und das Eigentum einer anderen (juristischen) Person zustand. Aufgrund des Auftretens der D._____ AG bzw. ihrer Mitarbeiter, welche das Fahrzeug im Internet inserierten, eine Probefahrt durchführten und die Verkaufsverhandlungen führten, sowie aufgrund von Ziff. 5 des Kaufvertrags, wonach das Eigentum am Fahrzeug bis zur Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer verbleibe, durfte O._____ davon ausgehen, dass das Fahrzeug im Eigentum der D._____ AG stand, was einer aktiven, konkludenten Täuschung gleichkommt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 26.4.2).