Der Beschuldigte hat in seiner Funktion als Organ und Geschäftsführer der D._____ AG O._____ nicht nur über die Eigentumsverhältnisse am genannten VW Golf, sondern auch hinsichtlich seines Erfüllungswillens betreffend den abgeschlossenen Kaufvertrag getäuscht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurde O._____ bei Vertragsschluss - 31 -