7.1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie unbestritten, dass die D._____ AG am 2. August 2019 mit der AM._____ GmbH einen Kommissionvertrag über das Fahrzeug VW Golf VI abgeschlossen und sich darin verpflichtet hat, den Golf für einen Mindesterlös von Fr. 17'500.00 zu veräussern (BO 4.3.1 act. 12). Am 29. Oktober 2019 hat O._____ einen Kaufvertrag über den Golf zum Preis von Fr. 18'300.00 unterzeichnet und den Kaufpreis am 4. November 2019 der D._____ AG mittels Einzahlungsschein überwiesen, das Fahrzeug wurde ihm jedoch nie übergeben (BO act. 4.2.1 act. 15 und BO 4.1.5 act. 50).