Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt sowie den Betrugstatbestand in objektiver Hinsicht als erfüllt, sprach den Beschuldigten jedoch mangels Täuschungsabsicht vom Vorwurf des Betruges frei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 26). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch, während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt.