unzulässigen Verkauf der Autos wusste und die jeweiligen Leasingverträge vorsätzlich nicht auflöste, um sich bzw. die D._____ AG unrechtmässig zu bereichern. Gestützt darauf ist der Beschuldigte daher auch für die in den Anklageziffern II.5.4-II.5.7 umschriebenen Sachverhalte der Sachveruntreuung schuldig zu sprechen, wonach sich die Anschlussberufung des Beschuldigten als unbegründet erweist.