6.2.2. Der Beschuldigte hat sich im Berufungsverfahren zu den Anklagesachverhalten und den ihnen zugrunde liegenden Leasingverhältnissen nicht im Einzelnen geäussert, sondern bestreitet lediglich pauschal seine Täterschaft sowie den Vorsatz bzw. die Bereicherungsansicht (vgl. dazu Ziff. 6.1.1 hiervor). Da die Anklagvorwürfe jeweils auf demselben Geschäftsmodell beruhen, für welches der Beschuldigte als Geschäftsführer der D._____ AG verantwortlich war, erübrigt sich an dieser Stelle, auf jedes Geschäft einzeln einzugehen. Vielmehr kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zum Anklagesachverhalt II.5.3 verwiesen werden (vgl. Ziff. 6.1 hiervor), wonach der Beschuldigte um den