Die Vorinstanz erachtete auch in diesen Fällen die Anklagesachverhalte gestützt auf die edierten Vertragsdokumente sowie die Aussagen des Beschuldigten als erstellt und sprach ihn der Vermögensveruntreuung schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 20-23). Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung, er sei von den einzelnen Tatvorwürfen freizusprechen.