Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend ausführte, handelte der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht, hat er doch das Leasinggeschäft über Monate hinweg weiterlaufen lassen, ohne sich um die Rückzahlung zu kümmern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt grundsätzlich die Möglichkeit hatte, die Verbindlichkeiten gegenüber der H._____ AG zu begleichen. Im Ergebnis ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 6.1.5. Gestützt auf das Vorstehende hat sich der Beschuldigte für den in Anklageziffer II.5.3 zur Anklage erhobenen Sachverhalt der Sachveruntreuung schuldig gemacht. Seine Anschlussberufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.