6.1.4. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte sowohl um die Fremdheit des Fahrzeuges als auch um die Unzulässigkeit des Verkaufes ohne Herauslösung aus dem Leasingvertrag. Das erhellt nicht nur daraus, dass der Beschuldigte im Autohandel ein erfahrener Geschäftsmann war, sondern insbesondere auch aus dem Umstand, dass er das entsprechende Vorgehen anlässlich seiner Einvernahme nach seiner Selbstanzeige explizit erwähnt hat. Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend ausführte, handelte der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht, hat er doch das Leasinggeschäft über Monate hinweg weiterlaufen lassen, ohne sich um die Rückzahlung zu kümmern.