Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch den Verkauf des anvertrauten Porsches den Eigentumsanspruch der H._____ AG vereitelt und diesen somit veruntreut hat. Der H._____ AG ist dadurch ein Schaden entstanden, zumal sie weder das Fahrzeug noch den Verkaufserlös ersetzt erhalten hat. Damit ist der objektive Tatbestand der Sachveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.