H._____ AG, welches über eine Solidarbürgschaft sichergestellt wurde (BO act. 5.4.3 21). Entsprechend wusste der Beschuldigte – namentlich auch aus seinen Verhandlungen mit den Banken – dass ihm bzw. der D._____ AG ein Darlehen nicht ohne Sicherheit und jedenfalls nicht ohne Bonitätsprüfung gewährt werden würde. In jedem Fall kann eine Umwandlung eines Leasingverhältnisses in ein Darlehen – insbesondere angesichts der klaren Vertragsbestimmungen – nicht ohne Zustimmung der Leasinggeberin erfolgen. Dass ihm diese erteilt worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. BO 5.6.27 act. 21).