Vor diesem Hintergrund ist auch das (erneute) Vorbringen des Beschuldigten, es sei eine Umwandlung in ein Darlehen erfolgt, mit der Vorinstanz als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten (Anschlussberufungsbegründung Rz. 54). Es kann dazu grundsätzlich auf die zutreffenden sowie detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 19.4.2). Diese hat ausführlich dargelegt, dass ein solches Vorgehen den klaren Vertragsbestimmungen des Leasingverhältnisses mit der H._____ AG zuwiderlaufen würde, wonach ein Verkauf des Leasingfahrzeuges ohne Tilgung sämtlicher Kosten nicht möglich ist (z.B. Anhang 2 in BO act. 5.4.3 14, gemäss welchem sich die D.__