So trifft es auch auf den vorliegenden Fall zu. Der Beschuldigte war gemäss den Vertragsbestimmungen der H._____ AG zwar berechtigt, den Leasingvertrag vorzeitig aufzulösen, jedoch nur unter Vergütung des Restwerts des Fahrzeugs (vgl. Anhang 2 in BO 5.4.3 act. 14). Entsprechend war zwar ein Verkauf des Fahrzeugs nicht schlechthin unzulässig, jedoch nur unter Vergütung des Restwerts, was vorliegend unterlieben ist. Vor diesem Hintergrund ist auch das (erneute) Vorbringen des Beschuldigten, es sei eine Umwandlung in ein Darlehen erfolgt, mit der Vorinstanz als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten (Anschlussberufungsbegründung Rz. 54).