6.1.3.2. Das Leasingfahrzeug war der D._____ AG und damit dem Beschuldigten kraft seiner Organstellung (vgl. Art. 29 lit. a StGB) lediglich anvertraut (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.3). Mit dem Verkauf eines Leasingfahrzeuges an eine Drittperson ohne Zustimmung der Leasinggeberin bringt der Leasingnehmer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich seinen Willen zur dauernden Enteignung der Eigentümerin zum Ausdruck und begeht damit einen unter dem Gesichtspunkt der Sachveruntreuung tatbestandsmässigen Treuebruch (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1). So trifft es auch auf den vorliegenden Fall zu.