Daraus, dass er sich unter den gegebenen Umständen jedoch in sämtlichen weiteren Einvernahmen nicht weiter dazu äusserte, sondern – was sein Recht ist – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, darf das Gericht jedoch seine Schlüsse ziehen, was im Ergebnis ebenfalls für die Täterschaft des Beschuldigten spricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3).