Mitarbeiter habe eigenmächtig gehandelt, widerspricht er einerseits seinen früheren Aussagen. Andererseits wäre angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise zu erwarten, dass der Beschuldigte nähere Angaben zum Sachverhalt macht, welche ihn entlasten könnten. Daraus, dass er sich unter den gegebenen Umständen jedoch in sämtlichen weiteren Einvernahmen nicht weiter dazu äusserte, sondern – was sein Recht ist – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, darf das Gericht jedoch seine Schlüsse ziehen, was im Ergebnis ebenfalls für die Täterschaft des Beschuldigten spricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1;