So ist es zunächst auch im vorliegenden Fall mit dem Porsche geschehen, welchen er aus einem Leasingverhältnis eines Kunden herausgekauft hatte und dann in ein Leasingverhältnis mit der H._____ AG überführte, bevor er ihn an N._____ verkaufte, nur dass in diesem Fall die Leasinggesellschaft leer ausging (BO act. 4.1.7 101, 104 und 113, BO 5.2.5 act. 261). Wie bereits im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Vermögensveruntreuung erwähnt (vgl. oben), verneinte er damals die Frage, dass es Mittäter gebe (BO 4.1.1 act. 5). Indem er nun im Berufungsverfahren behauptet, sein - 27 -