_, dass der Beschuldigte seinem Mitarbeiter quasi täglich detaillierte Anweisungen oder Erinnerungen zukommen liess, etwa über zu tätigende Zahlungen oder Anrufe (vgl. BO 1.7.26 act. 31 ff.; GA act. 264). Der Beschuldigte war deshalb – auch im Falle seiner Abwesenheit – sehr wohl über das Tagesgeschäft in seinem Unternehmen informiert. Seine Aussagen anlässlich seiner ersten Einvernahme deuten denn auch darauf hin, dass es sich wiederum um ein Geschäftsmodell des Beschuldigten handelte, über welches er schliesslich die Kontrolle verloren hat. Damals gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sowohl über die F._____ AG als auch von einer weiteren Firma Leasingfahrzeuge bezogen.