__ AG und sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er ungefähr bis ins Jahr 2018 – d.h. auch im Tatzeitpunkt – noch selbst Autos verkauft habe (GA act. 252). Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es unglaubhaft, dass der Beschuldigte über den Verkauf eines Fahrzeuges dieser Preisklasse nicht informiert gewesen sein sollte. Darüber hinaus zeigt der WhatsApp- Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und AG._____, dass der Beschuldigte seinem Mitarbeiter quasi täglich detaillierte Anweisungen oder Erinnerungen zukommen liess, etwa über zu tätigende Zahlungen oder Anrufe (vgl. BO 1.7.26 act.