30, welches ein Video enthält, in welchem der Beschuldigte zeigt, wie er seine Unterschrift erstellt). Doch unabhängig davon, ob nun der Beschuldigte selbst oder sein Mitarbeiter die Verkaufsdokumente bzw. Quittungen unterzeichnet hat, folgt daraus ohnehin nicht, dass der Beschuldigte in das entsprechende Vorgehen nicht involviert gewesen wäre oder dieses gar nicht angeordnet hätte. Der Beschuldigte war Geschäftsführer der D._____ AG und sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er ungefähr bis ins Jahr 2018 – d.h. auch im Tatzeitpunkt – noch selbst Autos verkauft habe (GA act. 252).