Es ist zutreffend, dass die Anklage davon ausgeht, dass AG._____ am Verkauf des Porsches beteiligt war. Aufgrund der in den Akten befindlichen Dokumente lässt sich nicht mehr mit Sicherheit eruieren, ob der Beschuldigte oder AG._____ den Kaufvertrag und die Quittung unterzeichnet hat (BO 4.1.7 act. 104 ff.), zumal die Mitarbeiter des Beschuldigten solche Dokumente – auf Anweisung oder unter Billigung des Beschuldigten – unter Nachahmung seiner Unterschrift unterzeichnet haben (vgl. BO act. 1.7.26 act. 30, welches ein Video enthält, in welchem der Beschuldigte zeigt, wie er seine Unterschrift erstellt).