6.1.3. 6.1.3.1. Der Beschuldigte stellt im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht in Abrede, dass der von der D._____ AG geleaste Porsche an N._____ verkauft, der Verkaufserlös aber nicht zur Auflösung des Leasing-Vertrages mit der H._____ AG verwendet wurde (vgl. Anschlussberufungsbegründung Rz. 52 ff.). Er macht im Berufungsverfahren jedoch geltend, nicht er, sondern sein Mitarbeiter AG._____ habe - 26 - das entsprechende Geschäft abgewickelt (vgl. Anschlussberufungsbegründung Rz. 52).