6.1.2. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung gemäss Art. 138 Abs. 1 StGB wurden bereits unter Ziff. 5.1.2 hiervor dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Im Unterschied zur Vermögensveruntreuung ist das Tatobjekt der Sachveruntreuung jedoch ein anvertrauter körperlicher Gegenstand, den der Treunehmer mit der Verpflichtung empfängt, ihn in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.3).