Die Vorinstanz erachtete den umschriebenen Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf die edierten Vertragsdokumente sowie die Aussagen des Beschuldigten als erstellt und sprach ihn gestützt darauf der Sachveruntreuung schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 19). Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung einen Freispruch vom entsprechenden Tatvorwurf. Er bestreitet einerseits seine Täterschaft, andererseits die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens, zumal eine Umwandlung des Leasings in ein Darlehen erfolgt sei (vgl. Anschlussberufungsbegründung Rz. 52 ff.).