Vielmehr kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zu Anklagesachverhalt II.4.1 verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.1 hiervor), wonach der Beschuldigte um den Verkauf der Autos und die fällig werdenden Weiterleitungsansprüche wusste bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, jedoch im Wissen um die fehlende Liquidität die jeweiligen Verkaufserlöse anderweitig, namentlich zur Befriedigung anderer Gläubiger verwendete und damit in Kauf nahm, die betroffenen Kunden nicht ausbezahlen zu können. - 25 -