5.2.2. Der Beschuldigte hat sich im Berufungsverfahren zu den Anklagesachverhalten und den ihnen zugrunde liegenden Kommissionsgeschäften nicht im Einzelnen geäussert, sondern bestreitet lediglich pauschal seine Täterschaft sowie den Vorsatz bzw. die Bereicherungsansicht (vgl. dazu Ziff. 5.1.1 hiervor). Da die Anklagen jeweils auf demselben Geschäftsmodell beruhen, für welches der Beschuldigte als Geschäftsführer der D._____ AG verantwortlich war, erübrigt sich an dieser Stelle, auf jedes Kommissionsgeschäft einzeln einzugehen. Vielmehr kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zu Anklagesachverhalt II.4.1 verwiesen werden (vgl. Ziff.