___ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dass der Beschuldigte darauf hoffte, J._____ durch den Verkauf anderer Fahrzeuge oder mit Geld von der Bank auszahlen zu können (vgl. Anschlussberufungsantwort Rz. 50), lässt weder den Vorsatz noch die Bereicherungsabsicht entfallen, zumal die blosse Aussicht, das für den Ersatz benötigte Geld von Dritten zu erhalten, dafür nicht ausreicht (vgl. BGE 118 IV 27 E. 3b). Im Ergebnis ist daher auch der subjektive Tatbestand erfüllt. - 24 -