Der Beschuldigte war sich aufgrund des Kommissionsvertrages seiner Pflicht zur Weiterleitung des Verkaufserlöses (abzüglich der Provision) bewusst. Mit dem Verkauf des Fahrzeugs wusste er bzw. hätte er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass der Anspruch von J._____ fällig wurde. Indem er den Verkaufserlös dennoch anderweitig verwendete bzw. verwenden liess, während er um die desolate Vermögenslage und die nicht vorhandene Liquidität der D._____ AG wusste, nahm er zumindest in Kauf, den obligatorischen Anspruch von J._____ zu vereiteln und ihn dadurch am Vermögen zu schädigen, um der D._____ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.