Indem der Beschuldigte schliesslich bestätigt hat, dass er den für das verkaufte Fahrzeug vereinnahmten Betrag (abzüglich der Kommission) J._____ nie weitergeleitet hat, ist erstellt, dass dieser einen Vermögensschaden in entsprechender Höhe erlitten hat. Der objektive Tatbestand der Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist folglich erfüllt. 5.1.5. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht sodann keine Zweifel bzw. ist erstellt, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat.