Gestützt darauf ist erstellt, dass es der Beschuldigte war, der für das entsprechende Geschäftsmodell, ähnlich einem Schneeballsystem, federführend war. Deshalb sowie angesichts der Tatsache, dass es realitätsfremd erscheint, dass ein einfacher Mitarbeiter alleine über Beträge im hohen fünfstelligen Bereich verfügt haben soll, ist davon auszugehen, dass – sollte AG._____ oder ein anderer Mitarbeiter über die vereinnahmten Fr. 23'000.00 verfügt haben – dies im Auftrag des Beschuldigten geschah und die entsprechende Verfügung daher ihm zuzurechnen ist.