Kunden verkauft habe, diesen jedoch dann den Erlös nicht habe ausbezahlen können. Er sei mit den Zahlen nicht mehr klargekommen und habe Gelder verschoben, indem er seine Kunden aus Verkäufen vorheriger Autos ausbezahlt habe. Irgendwann sei dieses Geschäftsmodell mangels Liquidität nicht mehr aufgegangen. Die Frage, ob es Mittäter gegeben habe, verneinte er ausdrücklich (vgl. BO 4.1.1 act. 2 ff.). Gestützt darauf ist erstellt, dass es der Beschuldigte war, der für das entsprechende Geschäftsmodell, ähnlich einem Schneeballsystem, federführend war.