___ zu vereiteln und den entsprechenden Vermögenswert folglich veruntreut. Der Einwand des Beschuldigten, dass neben ihm auch seine Mitarbeiter, insbesondere AG._____ als Täter infrage kämen, zumal dieser selbständig auf das Geschäftskonto bei der AB._____ und damit auf die anvertrauten Vermögenswerte zugreifen konnte (vgl. BO 5.2.1 act. 71 ff. und 80 f.), ist als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten (vgl. Anschlussberufungsbegründung Rz. 47). Der Beschuldigte hat anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Staatanwaltschaft ausgeführt, der Grund für seine Selbstanzeige liege darin begründet, dass er Autos von - 23 -