Ist der Vermögenswert – wie vorliegend – einer juristischen Person anvertraut, so gilt es auch als denjenigen natürlichen Personen anvertraut, die als Organ, Gesellschafter oder Mitarbeiter für die Unternehmung handeln (vgl. Art. 29 StGB), was auf den Beschuldigten als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG augenscheinlich zutrifft. Indem er den vereinnahmten Verkaufserlös jedoch anderweitig verwendete bzw. die Verwendung anordnete, ohne gleichzeitig die finanziellen Mittel in entsprechender Höhe verfügbar zu haben, hat er den Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch von J._____ zu vereiteln und den entsprechenden Vermögenswert folglich veruntreut.