5.1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten bzw. gestützt auf die in den Akten befindlichen Belege erstellt, dass die D._____ AG mit J._____ am 26. Februar 2019 einen Kommissionsvertrag über einen Subaru WRX STI 2.5 AWD geschlossen hat, wonach sich die D._____ AG verpflichtete, das Fahrzeug zu einem Mindesterlös in Höhe von Fr. 23'000.00 gegen Kommission zu verkaufen (BO 4.1.4 act. 44 ff.). Das Vertragsdokument trägt den Stempel der D._____ AG sowie die Unterschrift des Beschuldigten. In der Folge übergab J._____ der D._____ AG das Fahrzeug und den Fahrzeugschlüssel. Mit Kaufvertrag vom 23. September 2019 wurde das Fahrzeug zu einem Preis von Fr. 24'890.00 an AF.