Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch mit der Begründung, er sei nicht direkt in die angeklagten Handlungen - 21 - involviert gewesen und habe daher auch keine tatsächliche Verfügungsmacht über das fragliche Fahrzeug oder den Verkaufserlös gehabt. Sodann sei er stets gewillt gewesen, die Forderung aus dem Kommissionsvertrag zu begleichen (vgl. Anschlussberufungsbegründung Rz. 47 ff.). 5.1.2. Eine Veruntreuung begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).