__ weitergeleitet, sondern für andere Verbindlichkeiten verwendet, obwohl der Kontostand der D._____ AG zu diesem Zeitpunkt einen Negativsaldo ausgewiesen habe. Indem der Beschuldigte das Geld für andere Verbindlichkeiten verwendet habe, ohne fähig und gewillt zu sein, J._____ den Verkaufserlös zu ersetzen, habe er vorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten als erstellt und sprach ihn gestützt darauf der Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5).