5. Vermögensveruntreuung 5.1. 5.1.1. In Anklageziffer II.4.1 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe am 26. Februar 2019 im Namen der D._____ AG mit J._____ einen Kommissionsvertrag über den Verkauf eines Subaru WRX STI 2.5 AWD geschlossen und sich darin verpflichtet, diesen mit einem Mindesterlös von Fr. 23'000.00 zu verkaufen. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug im September 2019 für Fr. 24'890.00 verkauft, den Kauferlös jedoch nicht an J._____ weitergeleitet, sondern für andere Verbindlichkeiten verwendet, obwohl der Kontostand der D._____ AG zu diesem Zeitpunkt einen Negativsaldo ausgewiesen habe.