2021, § 18 N. 108, mit Hinweisen). Dem Beschuldigten war trotz fehlender Buchhaltung die prekäre finanzielle Lage seines Unternehmens bewusst, weshalb diese für die Konkursverschleppung nicht entscheidend war. Es ist deshalb von echter Konkurrenz zwischen Art. 165 und Art. 166 StGB auszugehen, d.h. Art. 165 StGB geht in der vorliegenden Konstellation Art. 166 StGB nicht vor bzw. es erfolgt keine Konsumtion.