4.7. Ist – wie vorliegend – sowohl der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB als auch der Unterlassung der Unterlassung der Buchführung erfüllt, stellt sich die Frage der Abgrenzung bzw. Konkurrenz. Massgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist, ob die Unterlassung der Buchführung – als grobe Nachlässigkeit – mitursächlich für die Konkursverschleppung gewesen ist. Ist dies nicht der Fall, weil der Beschuldigte namentlich trotz der fehlenden Buchführung von der bestehenden Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte, ist von echter Konkurrenz auszugehen (vgl. STEFAN MAEDER, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 18 N. 108, mit Hinweisen).