4.5. In subjektiver Hinsicht war sich der Beschuldigte den ihm obliegenden Pflichten zur Buchführung und Finanzkontrolle grundsätzlich bewusst, was sich unter anderem daran zeigt, dass er die gesetzlichen Fristen für deren Fertigstellung kannte (BO 4.1.2 act. 10). Indem er dennoch weiter am Geschäftsverkehr teilnahm, ohne um die korrekte Führung der Buchhaltung und Transparenz in finanziellen Belangen besorgt zu sein, hat er seine gesetzlichen Pflichten als Verwaltungsrat und Geschäftsführer vorsätzlich verletzt. Entsprechend ist der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. - 20 -