BO 5.5.7 act. 6 ff.). Darüber hinaus gab der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er aufgrund seiner Abwesenheit keine Kontrolle über den Bargeldfluss seines Geschäfts hatte, was zusätzlich belegt, dass er die Finanzlage seines Unternehmens völlig aus den Augen verloren hatte (vgl. GA act. 257 f.).