Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren war die Vermögenslage der D._____ AG für den Beschuldigten spätestens seit Beginn des Geschäftsjahrs 2019 nicht mehr überschaubar (vgl. Anschlussberufungsbegründung Rz. 39). Auch das Gericht konnte zunächst aufgrund der undurchsichtigen finanziellen Lage der Gesellschaft keinen Konkurs eröffnen, weil keine Zwischenbilanz erstellt werden konnte (vgl. BO 5.5.1 act. 2 ff.; BO 5.5.7 act.