Dazu ist es dann aber nie gekommen, weshalb für das entsprechende Geschäftsjahr auch keine Buchhaltung besteht (BO 4.1.2 act. 12 f.). Dass der Beschuldigte für diese Zeit zwar Bankkonten geführt und Inventarlisten erstellt hat, reicht entgegen seinen Vorbringen im Berufungsverfahren nicht aus, um seinen Pflichten als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer gerecht zu werden (vgl. BGE 77 IV 164 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 6P.136/2005 vom 27. Februar 2006 E. 9). Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschuldigte seinen gesetzlichen Pflichten zur Buchführung und Finanzkontrolle nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen ist.