Als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D._____ AG war der Beschuldigte verpflichtet, für die gesetzmässig vorgeschriebene Buchführung besorgt zu sein. Er bestreitet denn auch nicht, dieser Pflicht für das Geschäftsjahr 2019 nicht sowie für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 nur unzulänglich nachgekommen zu sein, zumal für diese Periode keine bzw. lediglich provisorische Abschlüsse erstellt wurden. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten kann er sich seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er die Buchhaltung mangels eigener Kenntnisse auf ein Drittunternehmen, die AE._____ GmbH übertragen hat, zumal aus den E-Mailkorrespondenzen in den Akten hervorgeht, dass die AE.