Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den Tatvorwurf wegen Unterlassung der Buchführung im erstinstanzlichen Verfahren noch ausdrücklich anerkannt und einen Schuldspruch beantragt hat (GA act. 258 und 309). Im Berufungsverfahren beantragt er zwar formell einen Freispruch, räumt jedoch anlässlich seiner Befragung wiederum ein, weder den für die Belegsammlung zuständigen Mitarbeiter noch die AE._____ GmbH bei ihren Tätigkeiten überwacht oder kontrolliert zu haben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern auf das Geständnis des Beschuldigten nicht abgestellt werden könnte.