957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3). Das tatbestandsmässige Verhalten kann sowohl durch Begehung als auch Unterlassung herbeigeführt werden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 166 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventual- - 18 - vorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1 mit Hinweisen).