166 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig gemacht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (vgl. Anschlussberufungsbegründung Rz. 35 ff.). 4.2. Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.